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Bundesregierung verabschiedet Mini-EEG-Novelle – große Reform oder nur Facelifting?

Bundesregierung verabschiedet Mini-EEG-Novelle – große Reform oder nur Facelifting?

Bundesregierung verabschiedet Mini-EEG-Novelle – große Reform oder nur Facelifting?

Bereits seit mehreren Wochen drängen vor allem die Verbände der Erneuerbaren Energien-Wirtschaft darauf, umfassende Änderungen am aktuellen Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EEG 2017) vorzunehmen, allen voran der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE).

Doch worum handelt es sich im Einzelnen?

Realisierungsfristen für Ausschreibungsprojekte
Die Realisierungsfristen für Ausschreibungsprojekte, die vor dem 01.03.2020 einen Zuschlag erhalten haben, sollen um sechs Monate verlängert werden. Damit will das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) den Anlagenbetreibern die Chance einräumen, die sich aus der Corona-Krise ergebenden Umsetzungsprobleme bei der Einhaltung der Inbetriebnahmefristen in den Griff zu bekommen.

Fristverlängerung für die besondere Ausgleichsregelung
Jährlich bis zum 30.06. sind die Anträge für die Reduzierung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen beim Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) einzureichen. Aufgrund der Corona-bedingten Schwierigkeiten stellte das BAFA eine „Nachsichtgewährung“ in Aussicht, die durch den vorliegenden Gesetzesentwurf in geltendes Recht umgewandelt wird. So können insbesondere ausschlussfristrelevanten Unterlagen bis zum 30.11.2020 nachgereicht werden.

Fristverlängerung für die Gültigkeit der Technische Anschlussregeln (TAR)
Die aktuell gültigen Übergangsbestimmungen nach § 118 Abs. 25 EnWG ermöglichten es den Anlagenbetreibern, ihre Erzeugungsanlagen noch nach den alten Netzanschlussregeln ans Netz anzuschließen, wenn eine Genehmigung oder – für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen – ein Netzanschlussbegehren bis zum 27.4.2019 gestellt worden war und die Anlagen bis zum 30.6.2020 in Betrieb genommen wurden. Die Frist zur Inbetriebnahme verlängert sich nun nach dem neuen Gesetzentwurf um sechs Monate bis zum 31.12.2020.

Streichung des Privilegs für Bürgerenergiegesellschaften
Um die der Akteursvielfalt sowie die lokale Verankerung der Windenergie an Land zu stärken, wurden im EEG 2017 Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften bei den Ausschreibungen zur Errichtung und Inbetriebnahme von Onshore-Windkraftanlagen eingeführt. Damit konnten Bürgerenergiegesellschaften an den entsprechenden Ausschreibungen bereits teilnehmen, noch bevor sie über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ihr Projekt verfügten, was u. a. zu großen Verwerfungen bei der Vergabe führte. Infolgedessen wurden fast ausschließlich Projekte von Bürgerenergiegesellschaften bezuschlagt, die nachfolgend weitgehend unrealisiert blieben, was den derzeitigen Einbruch beim Ausbau der Windenergie an Land noch zusätzlich verstärkte. Dieses Privileg wird nun, nachdem es zunächst noch eine befristete Geltungsdauer hatte, endgültig mit der Mini-EEG-Novelle gestrichen. (siehe auch: Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen)

Neue Vorschriften für Windparks auf See
Für die Errichtung von Windparks auf See muss künftig eine Eignung der vorgesehenen Flächen für diese Nutzung durch Rechtsverordnung festgestellt werden. Die Zuständigkeit für den Erlass der Eignungsfeststellungsverordnung soll dazu dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) übertragen werden.

Der aktuelle Stand
Die im Rahmen der Mini-EEG-Novelle geplanten Änderungen am EEG 2017 wurden am 14.05.2020 durch den Deutschen Bundestag verabschiedet und passierten im Anschluss daran auch – nach gerade mal 14 Sekunden (!) – den Bundesrat, ohne dass es dabei zur Diskussion des Beschlussentwurfes kam. Was im Gesetzesentwurf vor allem durch die Grünen schmerzlich vermisst wurde, spielte auf der Tagesordnung bis dato keine Rolle, nämlich die Abschaffung des 52-Gigawatt-Deckels für die Einspeisevergütung von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis 750 kW sowie die Abschaffung des bundeseinheitlichen Mindestabstandes von 1000 Metern zwischen Windkraftanlagen und Wohngebäuden.

Am 18.05.2020 wurde dann aber doch der Streit innerhalb der Koalition von CDU/CSU und SPD zu diesen Themen beendet, so dass auch diese Forderungen ihre Aufnahme in den Maßnahmenkatalog zur Änderung des EEG 2017 fanden. Einziges Manko: das Fehlen ein konkreten Zeitplanes zu deren Umsetzung. Damit ist allerdings die Diskussion rund um die Festlegungen des EEG 2017 bei weitem nicht abgeschlossen. Seitens der Landesregierung von Schleswig-Holstein liegt bereits als Bundesratsinitiative ein Antrag mit Vorschlägen für eine Neufassung des EEG vor.

Hierbei geht im Kern um:

  • ein klares Bekenntnis des Bundes zu den Ausbauzielen für Erneuerbare Energien
  • eine künftig angemessene Berücksichtigung der Sektorkopplung bei der Nutzung der Erneuerbaren Energien sowie
  • um eine attraktivere Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für die Eigen- und Direktstromnutzung

Die große Reform steht also noch bevor.

André Engelhardt

Trainer bei der PMD Akademie